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   BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94   

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BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94 (https://dejure.org/1995,1994)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1995 - VII R 6/94 (https://dejure.org/1995,1994)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1995 - VII R 6/94 (https://dejure.org/1995,1994)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum sog. Abfindungsbrennen und zum dauernden Verlust dieser Vergünstigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Obstbrennerei beim illegalen Destillieren erwischt - Brennrecht geht durch Steuerhinterziehung für immer verloren

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 491
  • BB 1996, 1597
  • BB 1996, 418
  • DB 1996, 360
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.1988 - VII R 52/86
    Auszug aus BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94
    aa) Die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ist ein liberales Freiheits- oder Abwehrrecht; jeder hat das Recht auf freie Berufswahl und freie Berufsausübung, ohne jedoch zugleich ein den Staat verpflichtendes Recht zu haben, im jeweils gewählten Beruf auch wirklich Arbeit, Wirkungsbereich und Verdienstmöglichkeiten zu finden (Senatsurteil vom 26. April 1988 VII R 52/86, BFHE 153, 179, 181 m.w.N.).

    Denn eine Berufsausübungsregelung kann wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen einer Regelung nahekommen, die die Berufswahl betrifft (vgl. BFHE 153, 179, 184).

    Jedenfalls aus diesem Grund kommt ein Schutz, wie er bei Eingriffen in die freie Berufswahl zu gewähren ist, nicht in Betracht (BFHE 153, 179, 185 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94
    Dabei geht es nicht darum, ob der Verordnungsgeber die beste und gerechteste Lösung des Problems gefunden hat; es kommt nur darauf an, was der Senat im Ergebnis bejaht, daß diese Lösung für den Einzelnen noch zumutbar, erträglich und deshalb hinzunehmen ist, weil sein Individualinteresse nicht ersichtlich schwerer wiegt als das Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerfG-Beschluß vom 24. Mai 1977 2 BvR 988/75, BVerfGE 44, 353, 373).
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94
    Ein Verstoß gegen das Recht auf freie Berufswahl kommt in solchen Fällen aber nur dann in Betracht, wenn infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen "die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder... zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen" (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Juli 1974 1 BvR 51/69 u.a., BVerfGE 38, 61, 85 f.).
  • BFH, 25.02.1992 - VII B 125/91

    Notwendigkeit einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die Begründetheit einer

    Auszug aus BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94
    Läßt er diese ungenutzt, kann diese Frage wegen des kraft Gesetzes eintretenden Verlustes der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, im finanzgerichtlichen Verfahren bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses nicht mehr berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1992 VII B 125/91, BFH/NV 1993, 4).
  • BFH, 30.10.1953 - V z 55/53 U

    Auslegung des § 116a Abs. 1 Ziff. 6 Brennereiordnung (BO) - Anspruch unter

    Auszug aus BFH, 28.11.1995 - VII R 6/94
    Dabei steht, entgegen der Betrachtung der Vorinstanz, nicht die Einnahmenerzielung des Monopols im Vordergrund --denn auf solche Einnahmen wird durch die Verweigerung der Wiederzulassung gerade-, verzichtet sondern die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und gerechten Steuererhebung im Bereich der Branntweinherstellung auch im Interesse der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der konkurrierenden kleinen Verschlußbrennereien (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 1953 V z 55/53 U, BFHE 58, 224, BStBl III 1954, 1).
  • BFH, 18.07.2013 - VII B 174/12

    Zahlenmäßige Begrenzung der Obstabfindungsbrennereien ist nicht verfassungswidrig

    Dafür, dass es im Bezirk der OFD Kiel im Jahr 1998 tatsächlich kein Abfindungsbrennrecht gegeben habe, spreche das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1995 VII R 6/94 (BFHE 179, 491) nach dem in Norddeutschland lediglich in den Bezirken der Oberfinanzdirektionen Hannover, Münster und Köln Abfindungsbrennereien existierten.

    Wie der Senat zur früheren monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 Litern Alkohol entschieden hat, handelt es sich beim Abfindungsbrennen um ein Konglomerat von steuertechnischen, steuerverfahrensrechtlichen und monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen, woraus kein eigenständiges Berufsbild des Abfindungsbrenners folgt (Senatsurteil in BFHE 179, 491).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht das Abfindungsbrennen seit 1887 als Ausnahmeform neben dem Verschlussbrennen zur Wahrung des Besitzstandes der in den damaligen süddeutschen Sonderrechtsstaaten Bayern, Württemberg und Baden ansässigen Kleinbrenner, wodurch sich eine regionale Konzentration des Abfindungsbrennens auf Süddeutschland ergibt (Senatsurteil in BFHE 179, 491).

    Ein Festhalten an der restriktiven Zulassungspraxis war schließlich im Rahmen der Verbrauchsteuerharmonisierung auf EU-Ebene --auch aufgrund beihilferechtlicher Restriktionen-- erforderlich (vgl. Senatsurteil in BFHE 179, 491, m.w.N.), so dass sich die von der Klägerin beanstandete Differenzierung auch aus diesem Grund als gerechtfertigt erweist.

  • FG Hamburg, 27.08.2012 - 4 K 54/12

    Branntweinmonopol: Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei

    Dafür, dass es dort tatsächlich kein Abfindungsbrennrecht gab, spricht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der mit Urteil vom 28.11.1995 (VII R 6/94) festgestellt hat, dass es in Norddeutschland lediglich in den Bezirken der Oberfinanzdirektionen Hannover, Münster und Köln Abfindungsbrennereien gibt.

    Insofern verringert sich die Grenzzahl, von deren Maßgeblichkeit der Bundesfinanzhof auch in seinem Urteil vom 28.11.1995 (VII R 6/94 ausgegangen ist) ausgegangen ist, durch den Verlust von Abfindungsbrennrechten tendenziell.

    Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Zulassung des Brennens unter Abfindung um eine reine Ausnahme- und Besitzstandsregelung handelt, ist es auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unproblematisch wenn § 116 BrennO einer Zulassung von Abfindungsbrennereien jenseits der Grenzzahl entgegensteht (vgl. dazu im Einzelnen BFH, Urteil vom 28.11.1995, VII R 6/94).

  • BFH, 01.10.1999 - VII B 153/99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Die Ausschlußregelung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, da das Abfindungsbrennen, wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28. November 1995 VII R 6/94 (BFHE 179, 491, 500) entschieden habe, in den süddeutschen Ländern Ausnahme- und Besitzstandscharakter habe.

    Sollte der Kläger § 175 Abs. 7 BranntwMonG im Auge haben, so fehlte es jedenfalls an jeglicher näheren Darlegung, weshalb der Kläger diese Norm für gleichheitswidrig hält, insbesondere aber an einer Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt des Ausnahme- und Besitzstandscharakters, mit dem das FG im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (BFHE 179, 491) diese Norm als mit der Verfassung vereinbar gerechtfertigt hat.

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2006 - 11 K 67/06

    Branntweinmonopol - Entzug der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinemUrteil vom 28. November 1995 (VII R 6/94, BFHE 1996, 8 - Kurzwiedergabe-, Langtext in der juris-Datenbank) das Brennen unter Abfindung als Konglomerat von steuertechnischen, steuerverfahrensrechtlichen und materiellen steuer- und monopolrechtlichen Vergünstigungen charakterisiert, aus dem aber kein eigenständiges Berufsbild des Abfindungsbrenners folge.

    Das HZA hat zu Recht auf das Urteil des BFH vom 28. November 1995 (a.a.O.) hingewiesen, in dem der BFH festgestellt hat, dass das Abfindungsbrennen als Konglomerat von steuertechnischen, steuerverfahrensrechtlichen und monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen zu charakterisieren ist.

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 - 11 K 664/15

    Anordnung der Führung eines Brennbuches - Feststellung auffälliger

    Sowohl für den gänzlichen wie auch für den nur zeitweiligen Entzug dieser Vergünstigung hat die Rechtsprechung die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits geprüft und in den jeweiligen Streitfällen auch gebilligt (Urteil des BFH vom 28. November 1995 VII R 6/94, BFH/NV BFH/R 1996, 60, BB 1996, 1597 und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 11 K 67/06, ZfZ 2007, 166).

    Sowohl für den gänzlichen wie auch für den nur zeitweiligen Entzug dieser Vergünstigung hat die Rechtsprechung die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits geprüft und in den jeweiligen Streitfällen auch gebilligt (Urteil des BFH vom 28. November 1995 VII R 6/94, BFH/NV BFH/R 1996, 60, BB 1996, 1597 und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 11 K 67/06, ZfZ 2007, 166).

  • FG Hamburg, 08.11.1999 - IV 264/94

    Zulassung von Abfindungsbrennereien; "Grenzzahlregelung" gemäß den §§ 116 ff. BO;

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  • BFH, 24.02.2005 - VII B 140/04

    Branntweinmonopol - Hobbybrenner

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Einrichtung des Abfindungsbrennens um eine bloße Besitzstandsregelung handelt, bei deren Beschränkung dem Gesetzgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt (Senatsurteil vom 28. November 1995 VII R 6/94, BFHE 179, 491).
  • BFH, 16.07.2012 - VII B 182/11

    Brennrecht wird nicht durch Art. 14 GG geschützt

    Im Übrigen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. November 1995 VII R 6/94 (BFHE 179, 491) darauf hingewiesen, dass es sich beim Brennen unter Abfindung um ein Konglomerat von steuertechnischen, steuerverfahrensrechtlichen, monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen handelt, dem ein Ausnahme- und Besitzstandscharakter zukomme.
  • BFH, 24.07.2000 - VII B 16/00

    Verfassungswidrigkeit einer Norm, Darlegung der grundsätzliche Bedeutung

    Da hiernach im Wesentlichen nur die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgefundenen Brennereien --vornehmlich im süddeutschen Raum-- unter Abfindung brennen dürfen, kam das mit dem BranntwMonG von 1922 eingeräumte Besitzstandsrecht hauptsächlich den süddeutschen Abfindungsbrennereien zugute (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1995 VII R 6/94, BFHE 179, 491).
  • FG Hamburg, 26.05.2004 - IV 319/01

    Branntweinmonopolgesetz: Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei

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  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 - 11 K 665/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.11.2017

  • FG Brandenburg, 18.03.1999 - 4 K 554/98

    Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung einer Abfindungsbrennerei;

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